Grundsätzlich begründet eine gemeinsame Vereinszugehörigkeit zwar noch keinen Befangenheitsanschein. Indes dürfte es sich beim besagten Musikchor um eine kleinere Gruppierung handeln, welche sich zwecks gemeinsamer Proben regelmässig und häufig treffen dürfte, was angesichts der damit einhergehenden Nähe ohne ein gutes gegenseitiges Einvernehmen der Chormitglieder auch auf persönlicher Ebene kaum möglich sein dürfte. Dies gilt in besonderem Ausmass im Verhältnis zum Beschuldigten [A.], dem als Leiter des Musikchors eine auch für dessen Zusammenhalt zentrale Rolle zukommen dürfte.