Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2020 (SBK.2020.42), in welchem Bezirksrichter C. betreffend das Strafverfahren ST.2020.6 ein identisch begründetes Ausstandsbegehren gestellt hatte, wurde Folgendes festgehalten: