Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Entscheidend ist, ob die Offenheit des Verfahrens in Frage gestellt ist und die Gerichtsperson zur unvoreingenommenen Beurteilung noch fähig ist (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO). 2.3. 2.3.1. Bezirksrichter C. erblickt darin, dass seine Arbeitgeberin (F., in Q.) eine Geschäftsbeziehung mit dem Verurteilten unterhalte, einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO.