Neben Freundschaft oder Feindschaft, welche in Art. 56 lit. f StPO ausdrücklich genannt werden, gehören dazu auch faktische Abhängigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten oder Opfer. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei oder deren Rechtsbeistand derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgründe aber nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten.