1.2. Die Ausstandsgesuche stützen sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betreffen ein erstinstanzliches Gericht, womit für deren Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.