2. Am 1. Februar 2023 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg im Verfahren NA.2022.7 eine Verfügung betreffend Ausstandsgründe. Er stellte darin fest, dass die für die Verhandlung angefragten Gerichtspersonen, nämlich die Bezirksrichter C., D. und E., bezüglich A. (Verurteilter) je einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend machen würden. Den Parteien wurde Frist bis zum 13. Februar 2023 gesetzt, um sich fakultativ zu den geltend gemachten Ausstandsgründen zu äussern. Bei Stillschweigen innert Frist werde davon ausgegangen, dass gegen die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht opponiert werde.