Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.62 (NA.2022.7; STA.2018.3087) Art. 62 Entscheid vom 27. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchstellerin Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Strafgerichts, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Gegenstand Ausstandsgesuch verschiedener Bezirksrichter in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 20. Dezember 2022 beim Bezirksgericht Laufenburg den Hauptantrag, dass der A. vom Bezirksgericht Laufenburg mit Urteil vom 8. Dezember 2020 im Verfahren ST.2020.6 gewährte bedingte Vollzug für die ausgesprochene Freiheits- strafe von 2 Jahren zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen sei. Eventu- aliter sei der gewährte bedingte Strafvollzug nicht zu widerrufen und die mit Urteil vom 8. Dezember 2020 erteilte Weisung sowie angeordnete zweijäh- rige Probezeit seien um ein Jahr zu verlängern. Das Bezirksgericht Laufenburg führt dieses Verfahren unter der Nummer NA.2022.7. 2. Am 1. Februar 2023 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg im Verfahren NA.2022.7 eine Verfügung betreffend Ausstandsgründe. Er stellte darin fest, dass die für die Verhandlung angefragten Gerichtsperso- nen, nämlich die Bezirksrichter C., D. und E., bezüglich A. (Verurteilter) je einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend machen wür- den. Den Parteien wurde Frist bis zum 13. Februar 2023 gesetzt, um sich fakultativ zu den geltend gemachten Ausstandsgründen zu äussern. Bei Stillschweigen innert Frist werde davon ausgegangen, dass gegen die gel- tend gemachten Ausstandsgründe nicht opponiert werde. 3. 3.1. Am 15. Februar 2023 überwies der Präsident des Bezirksgerichts Laufen- burg u.a. die Verfügung vom 1. Februar 2023 betreffend Ausstandsgründe an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zum Ent- scheid über die darin geltend gemachten Ausstandsgesuche. Er hielt fest, dass die Parteien innert der ihnen gesetzten Frist nicht gegen die geltend gemachten Ausstandsgründe opponiert hätten. 3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a - f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder -3- widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so ent- scheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Die Ausstandsgesuche stützen sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betreffen ein erstinstanzliches Gericht, womit für deren Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 2. 2.1. Bei allen Ausstandsgesuchen fällt einzig der Ausstandsgrund der Befan- genheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO in Betracht. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a - e von Art. 56 StPO genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vor- bemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unpartei- ischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv be- trachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffen- den Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisato- rischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst be- gründen keinen Ausstandsgrund. Die gemeinsame Zugehörigkeit zu einem -4- Verein oder einer anderen Vereinigung genügt für die Annahme von Befan- genheit ebenfalls nicht (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 56 StPO). Den objektiven Anschein der Befangenheit begründen kann aber insbesondere eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Partei oder deren Rechts- beistand. Neben Freundschaft oder Feindschaft, welche in Art. 56 lit. f StPO ausdrücklich genannt werden, gehören dazu auch faktische Abhän- gigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten oder Opfer. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Straf- behörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei oder deren Rechts- beistand derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Zuneigung oder Ab- neigung kommen als Ausstandsgründe aber nur in Frage, wenn sie ausge- prägt sind. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Entscheidend ist, ob die Offenheit des Verfahrens in Frage gestellt ist und die Gerichtsperson zur unvoreingenommenen Beur- teilung noch fähig ist (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO). 2.3. 2.3.1. Bezirksrichter C. erblickt darin, dass seine Arbeitgeberin (F., in Q.) eine Geschäftsbeziehung mit dem Verurteilten unterhalte, einen Ausstands- grund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2020 (SBK.2020.42), in welchem Be- zirksrichter C. betreffend das Strafverfahren ST.2020.6 ein identisch be- gründetes Ausstandsbegehren gestellt hatte, wurde Folgendes festgehal- ten: Eine berufliche Beziehung bildet für sich alleine noch keinen Ausstands- grund. Darüber, weshalb vorliegend die Geschäftsbeziehung der Arbeitge- berin von Bezirksrichter C. mit dem Beschuldigten [A.] aus objektiver Sicht den Anschein der Befangenheit aufkommen lassen soll, wird im Ausstands- gesuch kein Wort verloren. Weder finden sich darin Ausführungen zur Art, Intensität und Bedeutung dieser Geschäftsbeziehung, noch wird dargelegt, dass Bezirksrichter C. direkt persönlich in diese Geschäftsbeziehung sei- ner Arbeitgeberin zum Beschuldigten involviert wäre, noch geht daraus her- vor, inwiefern diese Geschäftsbeziehung sonstwie die beruflichen Interes- sen von Bezirksrichter C. tangieren sollte. Eine besondere Nähe von Be- zirksrichter C. zum Beschuldigten ist folglich nicht dargetan, was zur Ab- weisung des Ausstandsbegehrens führt. Weshalb Bezirksrichter C. in Kenntnis dieser Begründung erneut ein iden- tisch begründetes Ausstandsgesuch stellt, erschliesst sich nicht. Dass sich -5- die Geschäftsbeziehung zwischenzeitlich intensiviert oder in Bezug auf Be- zirksrichter C. vermehrt personalisiert hätte, wird jedenfalls nicht geltend macht. Das von Bezirksrichter C. für das Widerrufsverfahren gestellte Ausstands- begehren ist folglich abzuweisen. 2.3.2. Bezirksrichterin D. begründet ihren Ausstand damit, dass der Verurteilte ihr Musikchorleiter sei. Im bereits erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2020 (SBK.2020.42), in welchem Bezirksrichterin D. ein identisch begründetes Ausstandsbegehren gestellt hatte, wurde Folgendes festgehalten: Grundsätzlich begründet eine gemeinsame Vereinszugehörigkeit zwar noch keinen Befangenheitsanschein. Indes dürfte es sich beim besagten Musikchor um eine kleinere Gruppierung handeln, welche sich zwecks ge- meinsamer Proben regelmässig und häufig treffen dürfte, was angesichts der damit einhergehenden Nähe ohne ein gutes gegenseitiges Einverneh- men der Chormitglieder auch auf persönlicher Ebene kaum möglich sein dürfte. Dies gilt in besonderem Ausmass im Verhältnis zum Beschuldigten [A.], dem als Leiter des Musikchors eine auch für dessen Zusammenhalt zentrale Rolle zukommen dürfte. Diese Umstände vermögen nicht nur sub- jektiv, sondern auch objektiv betrachtet den Anschein einer Befangenheit von Bezirksrichterin D. in der vorliegenden Strafsache zu begründen. Ihr Ausstandsbegehren ist daher gutzuheissen. Daran ist festzuhalten. Das von Bezirksrichterin D. für das Widerrufsverfah- ren gestellte Ausstandsbegehren ist folglich gutzuheissen. 2.3.3. Bezirksrichter E. macht geltend, sein Unternehmen (G. AG) unterhalte Ge- schäftsbeziehungen zum Verurteilten. Wie bereits hinsichtlich Bezirksrichter C. ausgeführt, bildet eine berufliche Beziehung für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund (vgl. E. 2.2). Aller- dings handelt es sich bei der Arbeitgeberin von Bezirksrichter E. offenbar um eine als Familienbetrieb geführte Aktiengesellschaft, in welcher er das Amt des Verwaltungsratspräsidenten bekleidet und danebst zusammen mit seinem Sohn je mit Einzelzeichnungsrecht die Geschäftsleitung innehat. Weiter ist er in der Unternehmung für die Vermarktung und Bewertung von Liegenschaften zuständig. Nebst ihm und seinem Sohn sind lediglich noch sechs weitere Personen in der Unternehmung beschäftigt (vgl. Homepage sowie den Handelsregisterauszug der G. AG). Es handelt sich somit um -6- einen Kleinbetrieb, womit selbst zu Kunden, welche nicht direkt von Be- zirksrichter E. betreut werden, eine gewisse Nähe bestehen dürfte. Unab- hängig davon tangiert die geschäftliche Beziehung zwischen dem Verur- teilten und der G. AG die finanziellen Interessen von Bezirksrichter E., wir- ken sich diese doch auf den Geschäftserfolg der Unternehmung aus, was angesichts der Firmenstruktur auch Einfluss auf das Einkommen des Be- zirksrichters E. haben dürfte. Die geschäftliche Beziehung zwischen dem Verurteilten und der G. AG berührt deshalb, anders als bei Bezirksrichter C., direkt die beruflichen und insbesondere die finanziellen Interessen von Bezirksrichter E.. Dies kann im vorliegenden Fall nach aussen ein Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit der richterlichen Tätigkeit von Be- zirksrichter E. bewirken. Das von Bezirksrichter E. für das Widerrufsverfahren gestellte Ausstands- begehren ist folglich gutzuheissen. 2.4. Zusammenfassend ist das Ausstandsgesuch von Bezirksrichter C. abzu- weisen. Die Ausstandsgesuche der Bezirksrichter D. und E. sind gutzuheis- sen. 3. Für die Beurteilung der am 20. Dezember 2022 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestellten Anträge ist das Bezirksgericht Laufen- burg nebst dem Gerichtspräsidenten mit vier weiteren Richtern zu besetzen (§ 12 i.V.m. § 11 EG StPO i.V.m. § 3 Abs. 4 lit. b und § 52 GOG). Das Bezirksgericht Laufenburg verfügt über sechs Bezirksrichter, wovon im vorliegenden Fall zwei in den Ausstand zu treten haben. Gestützt auf § 51 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksrichter desselben Gerichts gegensei- tig. Einer Zuweisung von Richtern anderer Bezirksgerichte durch die Jus- tizleitung bedarf es daher nicht (§ 51 Abs. 2 GOG). 4. Die Kosten des Ausstandsgesuchs sind auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. Das Ausstandsgesuch von Bezirksrichterin D. in der Strafsache NA.2022.7 wird gutgeheissen. -7- 1.2. Das Ausstandsgesuch von Bezirksrichter E. in der Strafsache NA.2022.7 wird gutgeheissen. 1.3. Das Ausstandsgesuch von Bezirksrichter C. in der Strafsache NA.2022.7 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard