4.2. Eine Verurteilung des Beschuldigten durch ein Gericht erscheint vor diesem Hintergrund nicht als wahrscheinlich, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Dem Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.