Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche weiteren Beweismittel seine Sachverhaltsvariante zu unterstützen vermögen, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er den Beschuldigten nicht bedroht oder das Messer gegen ihn erhoben habe (Beschwerde, Ziff. 4 und 5) beziehen sich auf das im Kanton Wallis hängige Strafverfahren, in welchem er selbst beschuldigt ist. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen.