die beiden im Rahmen des Streits gegenseitig "verbal alle Schimpfworte angehängt" gehabt hätten. An den genauen Wortlaut bestimmter Aussagen konnte sie sich teilweise jedoch nicht mehr erinnern, geblieben sei ihr einzig, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mehrfach als "Kinderfigger" betitelt habe (vgl. Polizeiliche Einvernahme von Frau F. vom 8. April 2022, Fragen 14, 18−24, 32, 42). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche weiteren Beweismittel seine Sachverhaltsvariante zu unterstützen vermögen, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten.