aussagte, dass eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten stattgefunden habe, es aber nicht zutreffe, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer geschlagen habe, ihr Mann habe die beiden auseinandergehalten, es sei auch noch ein Tisch dazwischen gestanden. Es sei möglich, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer geschubst habe, aber er habe ihn keinesfalls geschlagen oder zu würgen versucht. Beschimpfungen seien gemäss Frau F. insbesondere durch den Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen worden, wobei sie klarstellte, dass sie den Beginn der Auseinandersetzung in der Küche nicht gehört hatte, bzw. aussagte, dass sich