3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 führt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers im Verlaufe des Strafverfahrens nicht habe bestätigt werden können. Was die Ausführungen zum Messer anbelange, sei dies im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vorzubringen und nicht in dem gegen den Beschuldigten. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was die Einstellungsverfügung als rechtswidrig erscheinen lasse oder eine Neubeurteilung notwendig mache. Es könne kein strafbares Verhalten des Beschuldigten belegt werden.