2.2.2. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise − als durch üble Nachrede oder Verleumdung − durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). 2.2.3. Gemäss Art. 126 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.