der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.). Ob die obengenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Begründung und der Form der Beschwerde vorliegend erfüllt sind, ist fraglich, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Anträge stellt und sich in seiner Beschwerde darauf beschränkt, seine Sachverhaltsbehauptungen zu wiederholen. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde so oder so abzuweisen ist.