Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.61 (STA.2022.2124) Art. 234 Entscheid vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 6. Januar 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. 1.1.1. Am 24. Dezember 2021 stellte B. (fortan: Beschuldigter) nach einer wech- selseitigen Auseinandersetzung am 23. Dezember 2021 im Restaurant "[…]" Strafantrag gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) wegen Drohung und Beschimpfung (STA4 ST.2022.1462). Am 6. Januar 2022 stellte auch der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Tätlichkei- ten und Beschimpfung (STA4 ST.2022.2124). 1.1.2. 1.1.2.1. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 29. April 2022 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, um Übernahme des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens STA4 ST.2022.1462 gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO. Aus sachlichen Gründen (gleicher Sachverhalt) wurde auch um Über- nahme des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens STA4 ST.2022.2124 ersucht. 1.1.2.2. Am 30. Mai 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren STA4 ST.2022.1462, lehnte aber die Übernahme des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens STA4 ST.2022.2124 mit der Begrün- dung ab, dass Art. 33 StPO nicht greife, da der Beschuldigte nicht Mittäter des Beschwerdeführers sei. 1.1.2.3. Mit Abtretungsverfügung vom 10. Juni 2022 wurde das gegen den Be- schwerdeführer geführte Strafverfahren STA4 ST.2022.1462 im Register der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten abgeschrieben. 1.2. Am 10. Mai 2022 erstattete die […] Arbeitslosenkasse Strafanzeige gegen das Restaurant "[…]" wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0). In der Folge ermittelte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ge- gen den Beschuldigten als Betriebsleiter und Inhaber einer Generalvoll- macht. -3- 2. Am 6. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das ge- gen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Be- schimpfung, Drohung und Übertretung des AVIG ein. Es wurde festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind. Zivilklagen wurden keine behandelt, Entschädigung und Genugtuung wurden keine ausgerichtet. Diese Einstellungsverfügung wurde am 9. Januar 2023 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 6. Februar 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau Beschwerde ("Schriftlicher Einspruch") und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. 3.2. Die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ein- verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 für allfällige Kosten (zugestellt am 6. März 2023) wurde vom Beschwerdeführer am 16. März 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Postaufgabe am 22. März 2022) reichte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihre Beschwerdeantwort ein mit den folgenden Anträgen: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Eingabe vom 30. März 2023 (Postaufgabe am 3. April 2023) reichte der Beschuldigte seine Beschwerdeantwort ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Person, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Insoweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde (zumindest sinngemäss) die Aufhebung der Einstellungsverfügung betreffend die Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung geltend macht, indem er ausführt, dass der Be- schuldigte für die Arbeitszeiten und Arbeitsstunden verantwortlich sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert ist, da er diesbezüglich nicht als geschädigte Person zu qualifizieren ist (die unterlassene Meldung betraf E.) und somit auch kein Rechtsschutzinte- resse gegeben ist. In Bezug auf das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung hingegen ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person zu betrachten wie er sich auch als Zivil- und Strafkläger konstituiert und Strafantrag gestellt hat, wo- mit er in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit -5- der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesse- rung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.). Ob die obengenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Begründung und der Form der Beschwerde vorliegend erfüllt sind, ist fraglich, zumal der Be- schwerdeführer keine konkreten Anträge stellt und sich in seiner Be- schwerde darauf beschränkt, seine Sachverhaltsbehauptungen zu wieder- holen. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde so oder so abzu- weisen ist. 2. 2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das -6- zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt vo- raus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grund- sätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psy- chischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die be- troffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, min- destens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise − als durch üble Nachrede oder Verleumdung − durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre an- greift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). 2.2.3. Gemäss Art. 126 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen je- manden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 zu einer Auseinandersetzung im Restaurant "[…]" gekommen sei. Während der Beschwerdeführer die polizeiliche Einvernahme vom 11. Januar 2023 noch aufgebracht verlassen habe, habe er einen Tag später zu Protokoll gegeben, dass der Beschul- digte ihn gegen den Kopf geschlagen, gestossen, zu würgen versucht und mit den Worten "ich mache dich kaputt, ich schlage dir die Fresse ein" be- droht habe. Der Beschuldigte hingegen bestreite dies und mache geltend, -7- dass der Beschwerdeführer ihn mit einem Messer bedroht und mit den Worten "ein Schlag und du bist tot" bedroht und ihn mit "du huere Kinder- figger" beschimpft habe. Die Inhaberin des Restaurants, Frau F., habe an- gegeben, dass sich die beiden lauthals gestritten hätten, der Beschuldigte den Beschwerdeführer aber nicht habe schlagen oder würgen können, da zwischen den beiden ein Tisch gestanden sei und ihr Ehemann die beiden auseinandergehalten habe. Gesamthaft lägen keine Beweise vor, die die Aussagen des Beschwerdeführers belegen würden. Da der Beweis nicht erbracht werden könne, sei ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuld- spruch, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein- zustellen sei. 3.2. In der Beschwerde vom 16. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihn der Beschuldigte mehrmals geschlagen und angegriffen habe. Der Beschuldigte habe ihm seinen "Stundenzettel" wegnehmen wol- len und ihm die Übertragung der Stunden in das Stundenblatt verweigert. Er selbst habe nicht gedroht. Der Beschuldigte sei auch nicht in Angst ver- setzt worden. Der Tisch sei eineinhalb Meter lang und 90 Zentimeter breit gewesen; es sei gar nicht möglich gewesen, seine Hand mit dem Messer zu erheben und vor sich zu halten, da der Beschuldigte sich zehn Zentime- ter vor ihm bedrohlich "aufgeplustert" habe. Der Beschuldigte habe ihn er- neut anzugreifen versucht und wäre damit in das Messer gelaufen, wenn er dieses vor sich gehalten hätte, wie der Beschuldigte behaupte. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 führt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers im Ver- laufe des Strafverfahrens nicht habe bestätigt werden können. Was die Ausführungen zum Messer anbelange, sei dies im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vorzubringen und nicht in dem gegen den Beschul- digten. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was die Einstellungsverfü- gung als rechtswidrig erscheinen lasse oder eine Neubeurteilung notwen- dig mache. Es könne kein strafbares Verhalten des Beschuldigten belegt werden. 4. 4.1. Der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist zuzustimmen. Vorliegend ste- hen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten ge- genüber. Die Inhaberin des Restaurants "[…]", Frau F., hat den Teil der Auseinandersetzung, der sich in der Küche abgespielt hatte, nicht mitbe- kommen (vgl. Verfahrensakten, Polizeiliche Einvernahme Auskunftsperson vom 8. April 2022, S. 4), in Bezug auf den weiteren Verlauf der Auseinan- dersetzung – hinsichtlich dem die Aussagen der Beteiligten auseinander- gehen – bestätigte sie jedoch die Version des Beschuldigten, indem sie -8- aussagte, dass eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschuldigten stattgefunden habe, es aber nicht zutreffe, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer geschlagen habe, ihr Mann habe die beiden auseinandergehalten, es sei auch noch ein Tisch dazwischen gestanden. Es sei möglich, dass der Beschuldigte den Be- schwerdeführer geschubst habe, aber er habe ihn keinesfalls geschlagen oder zu würgen versucht. Beschimpfungen seien gemäss Frau F. insbe- sondere durch den Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten aus- gesprochen worden, wobei sie klarstellte, dass sie den Beginn der Ausei- nandersetzung in der Küche nicht gehört hatte, bzw. aussagte, dass sich die beiden im Rahmen des Streits gegenseitig "verbal alle Schimpfworte angehängt" gehabt hätten. An den genauen Wortlaut bestimmter Aussagen konnte sie sich teilweise jedoch nicht mehr erinnern, geblieben sei ihr ein- zig, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mehrfach als "Kinder- figger" betitelt habe (vgl. Polizeiliche Einvernahme von Frau F. vom 8. Ap- ril 2022, Fragen 14, 18−24, 32, 42). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche weiteren Beweismittel seine Sachverhaltsvariante zu unterstützen vermögen, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Untersuchungs- handlungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er den Beschuldigten nicht bedroht oder das Messer gegen ihn erhoben habe (Beschwerde, Ziff. 4 und 5) beziehen sich auf das im Kanton Wallis hängige Strafverfahren, in wel- chem er selbst beschuldigt ist. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzuge- hen. 4.2. Eine Verurteilung des Beschuldigten durch ein Gericht erscheint vor die- sem Hintergrund nicht als wahrscheinlich, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Ent- schädigung besteht nicht. Dem Beschuldigten sind durch dieses Beschwer- deverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 71.00, zusammen Fr. 871.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm -9- geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 71.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister