5. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2023 die Sicherheitshaft bis zum 26. April 2023 angeordnet hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. - 14 - 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: