59 StGB mit einer Höchstdauer von fünf Jahren erscheint die von der Vorinstanz bis am 26. April 2023 angeordnete Sicherheitshaft verhältnismässig. Es droht keine Überhaft, da aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3 mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E. 5e und weitere Urteile des Bundesgerichts). Gemäss E. 6.2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Januar 2023 soll die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Übrigen bereits in der zweiten Hälfte Mai 2023 stattfinden.