Da aufgrund des Gutachtens eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf Drohungen gegen Leib und Leben ernsthaft zu befürchten ist (vgl. E. 4.1.5 hiervor), ist insbesondere mit Blick auf die beschriebene Befürchtung der Ehefrau des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass erneute Drohungen deren Sicherheitslage wiederum erheblich beeinträchtigten würden. Dies daher, weil sie bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers – trotz eines Kontaktverbots oder eines "Electronic Monitoring" – immer damit rechnen müsste, dass der Beschwerdeführer sie findet und ihr tatsächlich etwas antut.