Demnach geht die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einer Haftentlassung gar von der Ausführung der angedrohten Taten aus. Da aufgrund des Gutachtens eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf Drohungen gegen Leib und Leben ernsthaft zu befürchten ist (vgl. E. 4.1.5 hiervor), ist insbesondere mit Blick auf die beschriebene Befürchtung der Ehefrau des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass erneute Drohungen deren Sicherheitslage wiederum erheblich beeinträchtigten würden.