Weder ein Kontaktverbot noch ein "Electronic Monitoring" können den Beschwerdeführer von weiteren Drohungen gegen Leib und Leben seiner Ehefrau abhalten. Letztere gab denn auch zu Protokoll, bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft "könnte etwas Schlimmes passieren", wenn er sie finde (HA.2021.600 act. 52 Frage 101). Demnach geht die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einer Haftentlassung gar von der Ausführung der angedrohten Taten aus.