fachärztlich psychiatrischen Sicht eine Behandlung der psychischen Störung des Patienten im stationären Rahmen einer psychiatrischen Klinik indiziert" (HA.2022.351 act. 104). Auch die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen – namentlich ein Kontaktverbot oder ein "Electronic Monitoring" (Beschwerde, S. 21 Rz. 2 ff.) – vermögen vorliegend nicht den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Weder ein Kontaktverbot noch ein "Electronic Monitoring" können den Beschwerdeführer von weiteren Drohungen gegen Leib und Leben seiner Ehefrau abhalten.