Dies insbesondere, weil aus der gut dokumentierten und langjährigen Vorgeschichte ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei. Daran seien bisherige Therapiebemühungen jeweils nach kurzer Behandlungsdauer gescheitert, "sodass eine ambulante Behandlung nicht erfolgsversprechend" erscheine. Nach Ansicht des Gutachters ist daher "nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen" (HA.2022.351 act. 92 Frage 5.4).