4.3.4. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen kommen vorliegend nicht in Frage. Vorab könnte mit der vorgeschlagenen ambulanten Therapie der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend entgegengewirkt werden. Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erachtet eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung ausdrücklich als angezeigt (Gutachten vom 17. Mai 2022, HA.2022.351 act. 91 Frage 5.2). Dies insbesondere, weil aus der gut dokumentierten und langjährigen Vorgeschichte ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei.