4.3.2. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bringt der Beschwerdeführer betreffend die Wiederholungsgefahr im Wesentlichen vor, dieser könne mit der milderen Massnahme eines Kontaktverbots (zur Ehefrau) begegnet werden (Beschwerde, S. 21 Rz. 2). Ein solches Kontaktverbot bestehe gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Dezember 2021 bereits. Er habe sich an dieses Kontaktverbot gehalten und werde dies auch in Freiheit weiterhin tun (Beschwerde, S. 17 Rz. 2.7). Zudem sei er bereit, sich einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB im - 12 -