4.2. Die Vorinstanz bejahte weiter sowohl das Bestehen der Ausführungs- als auch der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung, E. 5), was der Beschwerdeführer bestreitet (Beschwerde, S. 4 ff. und S. 18 ff.). Weitere Haftgründe brauchen jedoch nicht geprüft zu werden, nachdem vorliegend Wiederholungsgefahr besteht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).