diesen Umständen ihre Sicherheitslage erheblich beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7 und Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Dies gilt umso mehr, als gemäss der Gutachten vom 20. Januar 2022 (HA.2022.28 act. 46) und vom 17. Mai 2022 (HA.2022.351 act. 87 E. 5.6) ohne Behandlung der diagnostizierten Störung des Beschwerdeführers von einer erhöhten Ausführungsgefahr seiner Drohungen auszugehen ist. 4.1.7. Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz Wiederholungsgefahr zu bejahen.