Weiter gab sie auf die Frage, weshalb sie denke, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen im Gegensatz zu früher wahrmache, zu Protokoll, bis jetzt habe sie jeweils kleinbeigegeben, wenn er gedroht habe. Dies sei jetzt nicht mehr der Fall, weshalb sie denke, dass es anders sein werde und sie traue ihm alles zu (HA.2021.512 act. 21 Frage 72). Damit erweist sich auch der diesbezüglich anlässlich der ZMG-Verhandlung vom 8. Dezember 2022 (HA.2022.562 act. 88) vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers als unzutreffend, seine Ehefrau habe auch zu keinem Zeitpunkt sagen können, welche Nachricht bei ihr dann überhaupt Angst und Schrecken hervorgerufen habe.