4.1.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Drohungen seien keine Delikte gegen Leib und Leben, weshalb sie auch deshalb nicht als Grund für die Wiederholungsgefahr herangezogen werden könnten (Beschwerde, S. 16 f. Rz. 2.4 und Rz. 2.5). Wie bereits unter E. 4.1.3 hiervor dargelegt, vermögen Drohungen gegen hochrangige Rechtsgüter den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen, wenn sie – wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2020 E. 2.6 vom 29. Januar 2020 zutreffend ausführt (vgl. Beschwerde, S. 17 Rz. 2.6) – die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen, was vorliegend der Fall ist.