Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, aus seiner Sicht sei das Risiko, dass es erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher komme, gegenwärtig hoch (HA.2022.351 act. 87 E. 5.5) bzw. es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten aus dem Spektrum der durch den Beschwerdeführer bisher verübten Delikte zu erwarten (HA.2022.351 act. 90). Gestützt auf dieses Gutachten ist demnach eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf Drohungen gegen Leib und Leben ernsthaft zu befürchten.