113] und vom 20. Januar 2022 [HA.2022.28 act. 46]) festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1), DD Schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.0), ergebe (HA.2022.351 act. 68, 89). Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchungshaft seit einigen Monaten medikamentös behandelt werde, bestehe seit der Anlasstat weiterhin eine erhebliche maniforme Symptomatik (HA.2022.351 act. 91). Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, aus seiner Sicht sei das Risiko, dass es erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher komme, gegenwärtig hoch (HA.2022.351 act.