Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft, es steht jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er die ihm vorgeworfenen Drohungen tatsächlich begangen hat. Diesen Schluss legen die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2021 (vgl. HA.2021.512 act. 15 Frage 21: "Er schrieb um 0218 Uhr, dass ich entweder mit ihm und den Kinder weiter gehen werde oder Tod sein werde.", act. 17 Frage 33: "Er werde dann eine Waffe organisieren und mich Töten.", act. 17 f. Frage 40: "[…], dass er falls ich mich scheiden lassen würde zuerst die Kinder und danach mich umbringen werde.