Auch nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6) bedürfe es selbst bei einer ungünstigen Rückfallprognose des Zusatzkriteriums der erheblichen Sicherheitsgefährdung und diesem komme eine eigenständige Tragweite zu. Das heisse, wenn vom Beschwerdeführer keine Delikte zu erwarten seien, welche die Geschädigten besonders hart treffen würden bzw. keine Gewaltdelikte zu erwarten seien, lasse sich eine Präventivhaft nicht rechtfertigen (Beschwerde, S. 17 Rz. 2.6).