Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer wieder Nachrichten drohenden Inhalts versenden würde, wäre dies nach dessen Ansicht ein zu wenig schwerer Eingriff in die Rechtsgüter des Opfers, da die Drohungen nicht die körperliche Integrität betreffen würden (Beschwerde, S. 16 f. Rz. 2.5). Auch nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6) bedürfe es selbst bei einer ungünstigen Rückfallprognose des Zusatzkriteriums der erheblichen Sicherheitsgefährdung und diesem komme eine eigenständige Tragweite zu.