Weiter könne eine Drohung nicht als Grund für die Wiederholungsgefahr herangezogen werden, denn Drohungen stellten keine Delikte gegen Leib und Leben dar (Beschwerde, S. 16 Rz. 2.4). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer wieder Nachrichten drohenden Inhalts versenden würde, wäre dies nach dessen Ansicht ein zu wenig schwerer Eingriff in die Rechtsgüter des Opfers, da die Drohungen nicht die körperliche Integrität betreffen würden (Beschwerde, S. 16 f. Rz.