4.1.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Wiederholungsgefahr geltend, er sei nicht vorbestraft und es fehle auch sonst "bereits ganz klar" am Vortatenerfordernis, da eindeutigerweise nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass er solche Straftaten begangen habe (Beschwerde, S. 15 Rz. 2.3). Weiter könne eine Drohung nicht als Grund für die Wiederholungsgefahr herangezogen werden, denn Drohungen stellten keine Delikte gegen Leib und Leben dar (Beschwerde, S. 16 Rz.