und festgehalten hat, es werde "Aufgabe des Sachgerichts sein, sich mit der Argumentation des Beschuldigten, wie diese Chatnachrichten zu lesen und zu verstehen sein sollen, auseinanderzusetzen" (HA. 2022.146 act. 180). Dieser Ansicht der Vorinstanz ist zu folgen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die Drohungen unhaltbar wäre. 4. 4.1. 4.1.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte die Vorinstanz mit Verweis auf E. 3.3 ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2022 (HA.2022.562 act. 103 f.) das Bestehen von Wiederholungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 5).