270), ebenfalls lediglich pauschal bzw. mit Hinweis auf seinen Vortrag vor Gericht. Anlässlich der Haftverhandlung vom 8. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer dabei insbesondere geltend, seine WhatsApp-Nachrichten vom 27./28. Oktober 2021 seien falsch übersetzt worden und könnten nur von einer theologiekundigen Person übersetzt werden (HA.2022.562 act. 87 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Argument betreffend die falsche Übersetzung der WhatsApp-Nachrichten bereits mit Verfügung vom 1. April 2022 gewürdigt -6-