Der Beschwerdeführer hat einerseits auf seine schriftliche Eingabe vom 31. Oktober 2022 im Verfahren HA.2022.494 sowie andererseits auf seine mündliche Stellungnahme im Rahmen der ZMG-Verhandlung vom 8. Dezember 2022 (Verfahren HA.2022.562) verwiesen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte, welche die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigten (HA.2022.494 act. 270), ebenfalls lediglich pauschal bzw. mit Hinweis auf seinen Vortrag vor Gericht.