3.3. Ein solcher Ausnahmefall ist – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – nicht gegeben. Es liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Straftaten vor. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat am 26. Januar 2023 beim Bezirksgericht Muri einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 ff. StPO gestellt (Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 ff. StPO vom 26. Januar 2023, HA.2023.46 act.