Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. Die Vorinstanz prüfte hinsichtlich der im Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 StPO dargelegten Delikte einen dringenden Tatverdacht nicht mehr und verwies diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2.