3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 2. Februar 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2023 mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2023 auf eine Stellungnahme.