2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft des Beschwerdeführers für einstweilen drei Monate bis zum 26. April 2023. Gleichentags beantragte es beim Bezirksgericht Muri die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 27. Januar 2023 die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft an.