Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.59 (HA.2023.46; STA.2021.4354) Art. 74 Entscheid vom 6. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 31. Januar 2023 betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A. (fortan: Beschwer- deführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Dro- hung, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, mehrfacher Beschimp- fung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und weiterer Delikte zum Nachteil von B. (fortan: Ehefrau). 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2021 (HA.2021.512) in Untersuchungshaft versetzt. Das Ge- such des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2021 auf Entlassung aus der Untersuchungshaft wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 (HA.2021.600) ab. 1.2.2. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (HA.2022.28) verlängerte das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 28. April 2022. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2022 wies es mit Verfügung vom 1. April 2022 (HA.2022.146) ab. 1.2.3. Mit Verfügung vom 14. April 2022 (HA.2022.181) verlängerte das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 28. Juli 2022 und schrieb das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdefüh- rers vom 4. April 2022 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab. 1.2.4. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (HA.2022.351) verlängerte das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 28. Oktober 2022. 1.2.5. Mit Verfügung vom 3. November 2022 (HA.2022.494) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 9. Dezember 2022 und wies das Haftentlassungsgesuch des Be- schwerdeführers vom 21. Oktober 2022 ab. -3- 1.2.6. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 (HA.2022.562) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 9. Februar 2023. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft des Beschwerdeführers für einstweilen drei Monate bis zum 26. April 2023. Gleichentags beantragte es beim Be- zirksgericht Muri die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme nach Art. 59 StGB. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 27. Januar 2023 die provisorische Fort- dauer der Haft bis zum Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft an. Der Beschwerdeführer beantragte (unter Kosten- und Entschädigungs- folgen) mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 die Abweisung des An- trags auf Sicherheitshaft und seine unverzügliche Haftentlassung. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (HA.2023.46) bis zum 26. April 2023 in Sicherheitshaft. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 2. Februar 2023 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2023 mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Si- cherheitshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 20. Februar 2023 auf eine Stellungnahme. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Eingabe vom 21. Februar 2023 unter Kostenfolgen die Abweisung der Beschwerde, so- weit auf diese eingetreten werden könne. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 31. Januar 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdun- kelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. Die Vorinstanz prüfte hinsichtlich der im Antrag auf Anordnung einer Mass- nahme gemäss Art. 374 StPO dargelegten Delikte einen dringenden Tat- verdacht nicht mehr und verwies diesbezüglich auf das Urteil des Bundes- gerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2. 3.2. Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits (erstinstanzlich) verurteilt, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerde- verfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tat- verdachts unhaltbar ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Ein Antrag auf Anordnung einer -5- Massnahme gemäss Art. 374 StPO ist der Anklageerhebung gleichzustel- len (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts Aargau SBK.2022.70 vom 11. März 2022 E. 3). 3.3. Ein solcher Ausnahmefall ist – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – nicht gegeben. Es liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Straftaten vor. Die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten hat am 26. Januar 2023 beim Bezirksgericht Muri einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 ff. StPO gestellt (Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 ff. StPO vom 26. Januar 2023, HA.2023.46 act. 6 ff.). Dabei legt die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten insbesondere nachvollziehbar einen drin- genden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend die mehrfa- che (teilweise versuchte) Drohung dar (vgl. Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 ff. StPO vom 26. Januar 2023, HA.2023.46 act. 8 ff.). Da zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuld- frage alsdann weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ist (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen) und sich auch die Vorinstanz in den verschiedenen Haftver- fahren (vgl. Prozessgeschichte E. 1.2 hiervor) mit dieser Voraussetzung ausführlich auseinandergesetzt hat, erübrigen sich grundsätzlich hierzu weitere Ausführungen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Be- schwerde vom 13. Februar 2023 das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts ohne Begründung pauschal bestreitet (vgl. Beschwerde, S. 3) und sich auch aus den Unterlagen, auf die er mit Stellungnahme vom 30. Ja- nuar 2023 zum Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2023 verweist, nichts ergibt, was die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar macht. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht per se ohnehin nicht aus (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 4A_578/2022 vom 13. Januar 2023 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat einerseits auf seine schriftliche Eingabe vom 31. Oktober 2022 im Ver- fahren HA.2022.494 sowie andererseits auf seine mündliche Stellung- nahme im Rahmen der ZMG-Verhandlung vom 8. Dezember 2022 (Verfah- ren HA.2022.562) verwiesen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht betreffend die ihm vor- geworfenen Delikte, welche die Anordnung der Untersuchungshaft recht- fertigten (HA.2022.494 act. 270), ebenfalls lediglich pauschal bzw. mit Hin- weis auf seinen Vortrag vor Gericht. Anlässlich der Haftverhandlung vom 8. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer dabei insbesondere gel- tend, seine WhatsApp-Nachrichten vom 27./28. Oktober 2021 seien falsch übersetzt worden und könnten nur von einer theologiekundigen Person übersetzt werden (HA.2022.562 act. 87 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Argument betreffend die falsche Übersetzung der WhatsApp-Nachrichten bereits mit Verfügung vom 1. April 2022 gewürdigt -6- und festgehalten hat, es werde "Aufgabe des Sachgerichts sein, sich mit der Argumentation des Beschuldigten, wie diese Chatnachrichten zu lesen und zu verstehen sein sollen, auseinanderzusetzen" (HA. 2022.146 act. 180). Dieser Ansicht der Vorinstanz ist zu folgen. Der Beschwerdefüh- rer vermag nicht darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatver- dachts in Bezug auf die Drohungen unhaltbar wäre. 4. 4.1. 4.1.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte die Vorinstanz mit Ver- weis auf E. 3.3 ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2022 (HA.2022.562 act. 103 f.) das Bestehen von Wiederholungsgefahr (angefochtene Verfü- gung, E. 5). 4.1.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gel- tend, er sei nicht vorbestraft und es fehle auch sonst "bereits ganz klar" am Vortatenerfordernis, da eindeutigerweise nicht mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit feststehe, dass er solche Straftaten begangen habe (Beschwerde, S. 15 Rz. 2.3). Weiter könne eine Drohung nicht als Grund für die Wiederholungsgefahr herangezogen werden, denn Drohungen stell- ten keine Delikte gegen Leib und Leben dar (Beschwerde, S. 16 Rz. 2.4). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer wieder Nachrichten drohenden Inhalts versenden würde, wäre dies nach dessen Ansicht ein zu wenig schwerer Eingriff in die Rechtsgüter des Opfers, da die Drohungen nicht die körperliche Integrität betreffen würden (Be- schwerde, S. 16 f. Rz. 2.5). Auch nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6) bedürfe es selbst bei einer ungünstigen Rückfallprognose des Zusatzkriteriums der erheblichen Sicherheitsgefährdung und diesem komme eine eigenständige Tragweite zu. Das heisse, wenn vom Be- schwerdeführer keine Delikte zu erwarten seien, welche die Geschädigten besonders hart treffen würden bzw. keine Gewaltdelikte zu erwarten seien, lasse sich eine Präventivhaft nicht rechtfertigen (Beschwerde, S. 17 Rz. 2.6). 4.1.3. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. -7- Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu be- fürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hin- weisen und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vor- behalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Per- son bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hin- weis). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Ge- setz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdro- hung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Ge- fährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen be- urteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abge- schlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbre- chen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter je- der Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Ne- benstrafgesetze. Gleiches gilt für Drohungen, da diese die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können, was umso mehr zutrifft, -8- wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Ob eine erneute Delinquenz ernsthaft zu befürchten ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbeson- dere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die ein- schlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravations- tendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall er- forderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rück- fallprognose (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 8 f.). 4.1.4. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, seine Ehefrau mit dem Tod bedroht zu haben. Bei einer Drohung handelt es sich um ein Vergehen, für das Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ange- droht wird (Art. 180 StGB). Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft, es steht jedoch mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er die ihm vorgeworfe- nen Drohungen tatsächlich begangen hat. Diesen Schluss legen die Aus- sagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2021 (vgl. HA.2021.512 act. 15 Frage 21: "Er schrieb um 0218 Uhr, dass ich entweder mit ihm und den Kinder weiter gehen werde oder Tod sein werde.", act. 17 Frage 33: "Er werde dann eine Waffe organisieren und mich Töten.", act. 17 f. Frage 40: "[…], dass er falls ich mich scheiden lassen würde zuerst die Kinder und danach mich umbringen werde. Er könne dann ins Gefängnis und dort ohne Sorgen leben.") in Verbindung mit den durch eine Dolmet- scherin übersetzten WhatsApp-Nachrichten vom 28. Oktober 2021 (HA.2022.146 act. 133 Nr. 32: "Ausser Gott kann dich niemand mehr ret- ten…", Nr. 37: "Ich mache dich fertig", act. 134 Nr. 69: "Ich weiss sehr gut was ich dir tun werde", Nr. 81: "Entweder du lebst ein Leben mit den Kin- dern und mit mir friedlich und respektvoll. Oder der Tod", act. 137 Nr. 193: "dass dein Leben gut enden soll flehe viel …", Nr. 194: "Du hast einen Hen- ker geweckt…") nahe. Die vorliegenden Drohungen richteten sich gegen -9- hochrangige Rechtsgüter (Leben bzw. körperliche Integrität). Der Be- schwerdeführer brachte damit seine Bereitschaft zum Ausdruck, seiner Ehefrau und seinen Kindern schwerstmöglich zu schaden, was eine ge- wisse Gefährlichkeit bzw. ein gewisses Gewaltpotential nahelegt. Damit ist das Vortatenerfordernis – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 15 Rz. 2.3) – erfüllt. 4.1.5. Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychiatri- sche Dienste Aargau AG (PDAG) erstellte im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengut- achten (HA.2022.351 act. 40 ff.). In diesem Gutachten vom 17. Mai 2022 wird (weitgehend übereinstimmend mit früheren Beurteilungen von der Psychiatrischen Klinik Königsfelden, Krisenintervention KIA, vom 3. Mai 2021 [vgl. HA.2021.600 act. 129] sowie der PDAG vom 11. Mai 2021 [vgl. HA.2021.600 act. 77], vom 22. September 2021 [HA.2021.600 act. 113] und vom 20. Januar 2022 [HA.2022.28 act. 46]) festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1), DD Schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.0), ergebe (HA.2022.351 act. 68, 89). Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersu- chungshaft seit einigen Monaten medikamentös behandelt werde, bestehe seit der Anlasstat weiterhin eine erhebliche maniforme Symptomatik (HA.2022.351 act. 91). Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, aus sei- ner Sicht sei das Risiko, dass es erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher komme, gegenwärtig hoch (HA.2022.351 act. 87 E. 5.5) bzw. es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten aus dem Spektrum der durch den Beschwerdeführer bisher verübten Delikte zu erwarten (HA.2022.351 act. 90). Gestützt auf dieses Gutachten ist demnach eine er- neute Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf Drohungen gegen Leib und Leben ernsthaft zu befürchten. 4.1.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Drohungen seien keine De- likte gegen Leib und Leben, weshalb sie auch deshalb nicht als Grund für die Wiederholungsgefahr herangezogen werden könnten (Beschwerde, S. 16 f. Rz. 2.4 und Rz. 2.5). Wie bereits unter E. 4.1.3 hiervor dargelegt, vermögen Drohungen gegen hochrangige Rechtsgüter den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen, wenn sie – wie der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2020 E. 2.6 vom 29. Januar 2020 zutreffend ausführt (vgl. Be- schwerde, S. 17 Rz. 2.6) – die Sicherheitslage einer Person erheblich be- einträchtigen, was vorliegend der Fall ist. Die von der Ehefrau des Be- schwerdeführers in der hängigen Strafuntersuchung gemachten Aussagen, die im jetzigen Verfahrensstadium glaubhaft erscheinen, machen deutlich, - 10 - dass ihr Sicherheitsempfinden durch die vom Beschwerdeführer mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geäusserten Drohungen gegen sie und ihre Kinder stark beeinträchtigt ist. Vorab wirkte sie auf die Regional- polizei Muri nach dem Vorfall vom 27./28. Oktober 2021 (Meldung der Ehe- frau, dass der Beschwerdeführer "durch die verschlossene Türe hindurch, Drohungen ausgesprochen habe, in welcher er sie und die Kinder umbrin- gen werde") sehr verängstigt (vgl. Polizei-Rapport Vorläufige Festnahme vom 28. Oktober 2021, HA.2021.512 act. 10). Auch in der Folge äusserte die Ehefrau des Beschwerdeführers stets und widerspruchsfrei, sie habe aufgrund der Drohungen Angst vor dem Beschwerdeführer (HA.2021.512 act. 15 Frage 18: "Schon dort habe ich es mit der Angst zu tun bekommen.", act. 17 Frage 32: "Ich denke er hätte mich auch geschlagen, wenn ich die Türe geöffnet hätte.", Frage 38: "Am Morgen hatte ich Angst vor ihm. Da- rum habe ich die Türe auch nicht geöffnet.", HA.2021.600 act. 46 Frage 38: "Ich hatte Angst. Er hatte so komische Augen.", Frage 40: "Ich wusste, wenn ich ihn reinlasse, dann würde er etwas machen.", act. 48 Frage 61: "Dann hatte ich […] Angst.", act. 49 Frage 64: "Dass er mich dann wirklich tötet oder mich sehr fest zusammenschlägt. Er sagte mir immer, dass er sehr stark sei und nicht einmal alle Kraft ausüben müsse.", Frage 66: "Das er mich sehr fest zusammenschlagen kann. Oder er mich zum Töten brin- gen kann. Ganz früher einmal hat er mich fest gewürgt. Sodass ich fast keine Luft mehr erhalten hatte.", act. 52 auf die Frage 96 hin, ob sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe: "Wenn er sehr wütend ist. Ja.", auf die Frage 98 hin, ob sie vor dem Beschwerdeführer Angst hätte, wenn sie ihm alleine auf der Strasse begegnen würde: "Dann hätte ich Angst.", Frage 100: "Dass er mich fest schlägt wie früher. Und auch weitergeht.", act. 56 auf die Frage 138 hin, ob sie die früheren Todesdrohungen ernst genommen habe: "Nicht alle. Aber bei Paaren hatte ich wirklich Angst."). Insbesondere antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ih- rer polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2021 auf die Frage, ob sie Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer würde seine Drohung, sie zu töten, in die Tat umsetzen: "Ja. Weil vorgestern oder vorvorgestern hat er das grösste Messer aus dem Haushalt in die Hand genommen und hat es drohend gehalten und ist au[f] mich zugelaufen." (HA.2021.512 act. 17 Frage 39). Weiter gab sie auf die Frage, weshalb sie denke, dass der Be- schwerdeführer seine Drohungen im Gegensatz zu früher wahrmache, zu Protokoll, bis jetzt habe sie jeweils kleinbeigegeben, wenn er gedroht habe. Dies sei jetzt nicht mehr der Fall, weshalb sie denke, dass es anders sein werde und sie traue ihm alles zu (HA.2021.512 act. 21 Frage 72). Damit erweist sich auch der diesbezüglich anlässlich der ZMG-Verhandlung vom 8. Dezember 2022 (HA.2022.562 act. 88) vorgebrachte Einwand des Be- schwerdeführers als unzutreffend, seine Ehefrau habe auch zu keinem Zeitpunkt sagen können, welche Nachricht bei ihr dann überhaupt Angst und Schrecken hervorgerufen habe. Vielmehr ist mit Blick auf die vorste- henden Ausführungen davon auszugehen, dass weitere Drohungen unter - 11 - diesen Umständen ihre Sicherheitslage erheblich beeinträchtigen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 6.2 mit Hin- weis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7 und Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Dies gilt umso mehr, als gemäss der Gutach- ten vom 20. Januar 2022 (HA.2022.28 act. 46) und vom 17. Mai 2022 (HA.2022.351 act. 87 E. 5.6) ohne Behandlung der diagnostizierten Stö- rung des Beschwerdeführers von einer erhöhten Ausführungsgefahr seiner Drohungen auszugehen ist. 4.1.7. Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz Wiederholungsgefahr zu bejahen. 4.2. Die Vorinstanz bejahte weiter sowohl das Bestehen der Ausführungs- als auch der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung, E. 5), was der Beschwer- deführer bestreitet (Beschwerde, S. 4 ff. und S. 18 ff.). Weitere Haftgründe brauchen jedoch nicht geprüft zu werden, nachdem vorliegend Wiederho- lungsgefahr besteht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz führte sodann aus, sie habe sich bereits in den Haftverfü- gungen vom 3. November 2022 (HA.2022.494) sowie 8. Dezember 2022 (HA.2022.562) eingehend mit der Verhältnismässigkeit und dem Beschleu- nigungsgebot befasst, worauf verwiesen werde. Eine mildere Massnahme i.S.v. von Art. 237 StPO vermöge im vorliegenden Fall den Zweck der Haft, namentlich die Ausführungs-, Wiederholungs- und Fluchtgefahr, nicht aus- reichend zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer sei bis anhin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Das Bezirksgericht Muri habe – im Rahmen des Verfahrens HA.2022.562 – am 8. Dezember 2022 mitgeteilt, dass bei Eingang der Anklage bis und mit März 2023, wohl in der zweiten Hälfte Mai 2023 verhandelt werden könne. Der Antrag auf Sicherheitshaft sei daher einstweilen um drei Monate bis zum 26. April 2023 gutzuheissen. 4.3.2. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bringt der Be- schwerdeführer betreffend die Wiederholungsgefahr im Wesentlichen vor, dieser könne mit der milderen Massnahme eines Kontaktverbots (zur Ehe- frau) begegnet werden (Beschwerde, S. 21 Rz. 2). Ein solches Kontaktver- bot bestehe gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. De- zember 2021 bereits. Er habe sich an dieses Kontaktverbot gehalten und werde dies auch in Freiheit weiterhin tun (Beschwerde, S. 17 Rz. 2.7). Zu- dem sei er bereit, sich einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB im - 12 - Sinne einer Ersatzmassnahme zur Haft zu unterziehen (Beschwerde, S. 21 f. Rz. 3). 4.3.3. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits ver- hältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzu- halten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) entgegengewirkt werden. Zur Überwa- chung der Ein- oder Ausgrenzung kann nach Art. 237 Abs. 3 StPO der Ein- satz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwa- chenden Person (sog. "Electronic Monitoring") angeordnet werden (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Rz. 11 f. zu Art. 237 StPO). Zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr kommt insbesondere bei einer Suchtproblematik auch die Auflage, sich ei- ner ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage (HÄRRI, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 237 StPO). 4.3.4. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen kommen vorliegend nicht in Frage. Vorab könnte mit der vorgeschlagenen ambulan- ten Therapie der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend entgegengewirkt werden. Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erachtet eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung ausdrück- lich als angezeigt (Gutachten vom 17. Mai 2022, HA.2022.351 act. 91 Frage 5.2). Dies insbesondere, weil aus der gut dokumentierten und lang- jährigen Vorgeschichte ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei. Daran seien bisherige Therapiebemühungen jeweils nach kurzer Behandlungs- dauer gescheitert, "sodass eine ambulante Behandlung nicht erfolgsver- sprechend" erscheine. Nach Ansicht des Gutachters ist daher "nur eine sta- tionäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen" (HA.2022.351 act. 92 Frage 5.4). Diese Ansicht teilte auch Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers im Zentralgefängnis Lenzburg, indem sie mit Schreiben vom 9. Juni 2022 ausführte, es wäre aus ihrer "persönlichen, - 13 - fachärztlich psychiatrischen Sicht eine Behandlung der psychischen Stö- rung des Patienten im stationären Rahmen einer psychiatrischen Klinik in- diziert" (HA.2022.351 act. 104). Auch die vom Beschwerdeführer eventua- liter beantragten Ersatzmassnahmen – namentlich ein Kontaktverbot oder ein "Electronic Monitoring" (Beschwerde, S. 21 Rz. 2 ff.) – vermögen vor- liegend nicht den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Weder ein Kon- taktverbot noch ein "Electronic Monitoring" können den Beschwerdeführer von weiteren Drohungen gegen Leib und Leben seiner Ehefrau abhalten. Letztere gab denn auch zu Protokoll, bei einer Entlassung des Beschwer- deführers aus der Haft "könnte etwas Schlimmes passieren", wenn er sie finde (HA.2021.600 act. 52 Frage 101). Demnach geht die Ehefrau des Be- schwerdeführers bei einer Haftentlassung gar von der Ausführung der an- gedrohten Taten aus. Da aufgrund des Gutachtens eine erneute Delin- quenz des Beschwerdeführers in Bezug auf Drohungen gegen Leib und Leben ernsthaft zu befürchten ist (vgl. E. 4.1.5 hiervor), ist insbesondere mit Blick auf die beschriebene Befürchtung der Ehefrau des Beschwerde- führers davon auszugehen, dass erneute Drohungen deren Sicherheits- lage wiederum erheblich beeinträchtigten würden. Dies daher, weil sie bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers – trotz eines Kontaktverbots oder eines "Electronic Monitoring" – immer damit rechnen müsste, dass der Beschwerdeführer sie findet und ihr tatsächlich etwas antut. 4.3.5. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. Oktober 2021 in Haft. An- gesichts der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragten sta- tionären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit einer Höchstdauer von fünf Jahren erscheint die von der Vorinstanz bis am 26. April 2023 angeordnete Sicherheitshaft verhältnismässig. Es droht keine Überhaft, da aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich län- ger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bun- desgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3 mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E. 5e und weitere Urteile des Bundesgerichts). Gemäss E. 6.2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Januar 2023 soll die erstin- stanzliche Hauptverhandlung im Übrigen bereits in der zweiten Hälfte Mai 2023 stattfinden. 5. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 31. Januar 2023 die Sicherheitshaft bis zum 26. April 2023 an- geordnet hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. - 14 - 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kos- ten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 1'069.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 6. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza