301 Abs. 1 StPO). Gerichte stellen keine Strafverfolgungsbehörden dar (vgl. Art. 12 StPO). 1.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -6-