1.4. Sofern der Beschwerdeführer mit Beschwerde verschiedene Delikte seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Anzeige bringen will (Beschwerde, S. 1) ist er an die zuständige Polizeistelle bzw. Staatsanwaltschaft zu verweisen und ist diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist lediglich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide zuständig (Art. 20 Abs. 1 StPO). Straftaten sind bei Strafverfolgungsbehörden schriftlich oder mündlich anzuzeigen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).