Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blutund Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechtswirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung besteht demnach nicht.