Indes verlangte sie keine zwangsweise Durchsetzung ihrer Anordnung, weshalb diese in der Folge auch nicht vollzogen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 30. Januar 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 25. Januar 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blut- und Urinprobe abgenommen noch ärztliche Untersuchungen erfolgen werden, da diese wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wären. Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blutund Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechtswirkung.