1.3. 1.3.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung aktuell nicht beschwert. Die Staatsanwältin wurde zwar anlässlich des fraglichen Vorfalls durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und sie ordnete die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung mündlich an. Indes verlangte sie keine zwangsweise Durchsetzung ihrer Anordnung, weshalb diese in der Folge auch nicht vollzogen wurde.