1.2.3. Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn namentlich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen sich wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 670 E. 1.2).