3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolgen. 3.3. Am 17. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.